ESRS – Einheitliche Standards für die Nachhaltigkeitberichterstattung

Nachhaltigkeitsberichte sind bereits für viele Unternehmen in der EU eine Pflicht. Die EU möchte Nachhaltigkeit und den Kampf gegen den Klimawandel stützen und gleichzeitig sicherstellen, dass Finanzströme in nachhaltigere Richtungen fließen. Um die Transparenz zu erhöhen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu standardisieren, wurden die ESRS geschaffen.

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Was sind die ESRS?

ESRS ist die Abkürzung für European Sustainability Reporting Standards. Sie legen die Berichtsform für Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD fest.

Die CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive – ist eine europäische Regulierung, die festlegt, welche Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und welche Aspekte berichtet werden sollen. Die CSRD gilt seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits nach CSR oder NFRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Zukünftig wird sich diese Pflicht aber auch auf andere Unternehmen ausweiten.

Nachhaltigkeitsberichte decken alle ESG-Bereiche ab: Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmertum). Das spiegeln auch die Berichtsanforderungen in den ESRS wider. Die ESRS werden als Rechtsakte durch die Europäische Kommission verabschiedet. Bei den Entwürfen durch verschiedene Fachgruppen bei der European Financial Reporting Advisory Group EFRAG.


Wie sehen die ESRS aus?

Die geplanten Berichtsstandards werden in drei Phasen entwickelt und verabschiedet:

SET 1: Das erste Set enthält insgesamt zwölf Berichtsstandards, zwei zu allgemeinen Themen und zehn zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Sie wurden im Juli 2023 verabschiedet und sind seit Anfang 2024 in Kraft – für alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der CSRD fallen.

SET 2: Für börsengelistete kleinere und mittlere Unternehmen gelten vereinfachte Berichtsstandards, die im Juni 2024 veröffentlicht werden sollen.

SET 3: Im letzten Set sind Richtlinien für branchenbezogene Berichtsstandards und die ESRS für Unternehmen aus Drittländern festgelegt. Die Veröffentlichung ist im Juni 2026 vorgesehen.

SET 1:
ESRS für Unternehmen im Geltungsbereich der CSRD

Übergreifende Standards
Neben dem ESG-Bereich enthält das erste Set zwei übergreifende Standards, die allgemeine Anforderungen für alle betreffenden Unternehmen enthalten.

ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen:
Die ESRS 1 beschreiben die allgemeinen Anforderungen. Darunter fallen qualitative Merkmale von Nachhaltigkeitsinformationen: Sie müssen relevant, vergleichbar, überprüfbar, verständlich sowie wahrheitsgetreu dargestellt sein. Darüber hinaus müssen sie vollständig aufgenommen und neutral und korrekt präsentiert werden.

Außerdem gilt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Für die Wesentlichkeitsanalyse ausschlaggebend sind zwei Perspektiven: Welche Auswirkungen hat das Handeln meines Unternehmens auf die verschiedenen Bereiche der Nachhaltigkeit? Welche Einwirkungen hat ein Nachhaltigkeitsaspekt auf die wirtschaftliche Lage meines Unternehmens und welche Chancen oder Risiken bestehen für mein Unternehmen durch diesen Nachhaltigkeitsaspekt?

Für die doppelte Wesentlichkeit müssen nicht beide Aspekte zutreffen. Etwas ist dann berichterstattungspflichtig, wenn nur einer der Fälle auftritt.

ESRS 2 – Allgemeine Angabepflichten:
Die ESRS 2 enthalten verschiedene Offenlegungspflichten zu Governance, Strategie und Management von Risiken und Chancen. Dazu sind auch Mindestangabepflichten zu Parametern, Zielen, Strategien und Maßnahmen enthalten.

Hinter diesen Offenlegungspflichten stehen verschiedene Datenpunkte. Sie sollen verdeutlichen, wie das Unternehmen die auf den jeweiligen Nachhaltigkeitsaspekt bezogenen Risiken und Chancen und Auswirkungen mindert. Die Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen sollen anhand von messbaren Zielen offengelegt werden. Dafür werden entsprechende Parameter und Kennzahlen festgelegt. Diese Parameter werden in den Themenstandards definiert, es gelten aber auch unternehmensspezifische Parameter.

Umwelt:
SRS E 1 – ESRS E 5

Umweltstandards stellen die Bekämpfung des Klimawandels und seine Auswirkungen in den Fokus, beachten allerdings auch weitere umweltbezogene Aspekte, wenn sie für das Unternehmen wesentlich sind. Die 5 Standards beziehen sich auf folgende Themen:

ESRS E1: Klimawandel:
Einerseits geht es um den Beitrag des Unternehmens zum Klimawandel (etwa durch CO₂-Emissionen), andererseits aber auch um die Risiken, die einem Unternehmen durch den Klimawandel entstehen können.

ESRS E2: Verschmutzung:
Dieser Punkt enthält Anforderungen zur Umweltverschmutzung, vor allem von Luft, Wasser, Boden oder besorgniserregender Stoffe.

ESRS E3: Wasser und Meeresressourcen:
Hier sind die Angabepflichten zu Wasserverbrauch und Nutzung mariner Ressourcen enthalten. Welche Daten zu berichten sind, ist abhängig von der Wesentlichkeitsanalyse. Vor allem im Bereich Meeresressourcen sind nur ausgewählte Sektoren betroffen.

ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme:
ESRS 4 enthält Angabepflichten auf diesen 3 Ebenen:

  • Faktoren des Verlustes der biologischen Vielfalt
  • Auswirkungen auf den Zustand der Arten und Ökosysteme
  • Auswirkungen und Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen

ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft:
ESRS E5 enthält Berichtsanforderungen zu Verwendung von Ressourcen und Kreislaufwirtschaft, im Mittelpunkt stehen Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle.

Soziales:
ESRS S 1 – ESRS S 4

Nachhaltigkeit bezieht sich nicht nur auf Umweltschutz, sondern auch auf den Schutz von Menschenrechten. Dieser Teil der ESRS befasst sich mit den Berichtsstandards zum Thema Soziales und Menschenrechte:

ESRS S 1: Eigene Belegschaft:
ESRS S 1 ist mit 13 Offenlegungspflichten der umfangreichste ESRS. Offenzulegen sind Informationen zu Tarifverträgen, Diversität, Vergütung und auch Vorfälle oder Beschwerden in Bezug auf Menschenrechte.

ESRS S 2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette:
Gefordert werden übergeordnete Angaben zu Chancen und Risiken der eigenen Wertschöpfungskette und vor- und nachgelagerte Geschäftsmodelle der Unternehmen in den betreffenden Ländern in neuer Komplexität und Tiefe.

 ESRS S 3: Betroffene Gemeinschaften:
Das Thema Interessengruppen ist bezogen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung sehr breit gefasst. ESRS S3 setzt Anforderungen über den Prozess der Identifikation relevanter Gruppen, sowie die Integration in Entscheidungen des Unternehmens.

 ESRS S 4: Verbraucher und Endnutzer:
ESRS S 4 beschäftigen sich mit Zielen der Berichterstattung über Verbraucher und Endnutzer und konkreten Angabepflichten zur Einhaltung der Menschenrechte.

Governance:
ESRS G 1

Unternehmerisches Verhalten und Finanzströme sollen mit den Nachhaltigkeitsberichterstattungen der EU in Richtung Umweltschutz, Klimaneutralität und Schutz von Menschenrechten und sozialen Belangen geleitet werden.

ESRS G1 Unternehmensführung / Geschäftsverhalten:
In der ESRS G1 sind einige bereits bestehende Vorgaben der EU integriert. Etwa die Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Neben allgemeinen Angaben und Management von Risiken, Auswirkungen und Chancen widmen sich die ESRS G 1 vor allem der Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung und der Offenlegung von Zahlungspraktiken.

SET 2: Kleine und mittlere Unternehmen:
Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD sind ab 2026 berichterstattungspflichtig. Sie sollen einen vereinfachten Satz der ESRS nutzen können, der derzeit von der EFRAG erarbeitet wird und ab dem 30.06.2024 in Kraft tritt. In diesen Standards gibt es das sogenannte “Value Chain Cap”, das große Unternehmen in ihren Forderungen Informationen von kleinen Betrieben einzufordern, einschränkt.KMUs, die nicht im Anwendungsbereich der CSRD liegen, werden auf einen freiwilligen, vereinfachten und modular aufgebauten Standard zurückgreifen können. Dieser ist insbesondere nützlich, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

SET 3: Branchenstandards und Drittländer:
Im letzten Set sollen ESRS für bestimmte Branchen und auch für Unternehmen aus Drittländern festgelegt werden. Dazu sollen bestimmte Anforderungen für Branchen auch konkretisiert werden. Die EFRAG hat bereits mit der Ausarbeitung der Standards für einige Branchen begonnen, die im Juni 2026 veröffentlicht werden sollen.