CSRD – Die EU-Richtlinie für mehr Nachhaltigkeit

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Der Green Deal der Europäischen Union wurde 2019 beschlossen – mit dem Ziel, Klimawandel und Umweltzerstörung aufzuhalten und gleichzeitig nachhaltige Investitionen und Finanzströme zu gewährleisten. Dafür verpflichtet die EU einige Unternehmen zu einem Nachhaltigkeitsbericht, die zugehörige Regulierung für diesen Bericht ist die CSRD.


Was regelt die CSRD?

CSRD ist die Abkürzung für Corporate Sustainability Reporting Directive. Die Regulierung legt fest, welche Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und welche Aspekte und Form Teil dieser Berichterstattung sind.

Ziel ist es zum einen, die nichtfinanzielle Berichterstattung und die Finanzberichterstattung von Unternehmen anzupassen – zum anderen möchte die EU Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in Richtung Nachhaltigkeit lenken.

Die CSRD wird seit 2024 schrittweise eingeführt und löst ältere Richtlinien wie CSR und NFRD, die seit 2014 gelten, ab.


Was ist der Unterschied zwischen NFRD, CSR und CSRD?

Alle diese Abkürzungen beziehen sich auf die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts.

Im Nachhaltigkeitsbericht werden die für das Unternehmen relevanten ESG-Themen (Environment, Social, Governance) beschrieben, die einen Bezug zum Kerngeschäft haben. Neben Klima- und Umweltaspekten werden auch Faktoren wie Energieverbrauch und Mobilität, betriebliche Gesundheitsvorsorge, Arbeitsplatzergonomie oder Work-Life-Balance berücksichtigt. Größere Unternehmen sind bereits verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht abzugeben. Um zu regulieren, welche Unternehmen betroffen sind und wie genau diese Berichte aussehen sollen, gibt es NFRD, CSR und seit 2024 die CSRD.

NFRD steht für die Non-Financial Reporting Directive – eine europäische Richtlinie für die Veröffentlichung von nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen. Sie wurde 2014 verabschiedet und jetzt sukzessive durch die CSRD abgelöst.

CSR bezieht sich auf Corporate Social Responsibility, also die soziale Verantwortung eines Unternehmens. Im Zusammenhang dazu fällt oft der Begriff CSR-Berichtspflicht. CSR-Bericht und Nachhaltigkeitsbericht, sowie NFRD, wurden in der Vergangenheit oft synonym verwendet. Andere unterscheiden die Begriffe nach ihrem Umfang: CSR begrenzt sich vornehmlich auf soziale Aspekte, Umwelt und Governance, während NRFD einen breiten Rahmen inklusive Menschenrechte, Soziales und Umwelt abdeckt. Außerdem gibt es Unterschiede darin, welche Unternehmen betroffen sind. NFRD traf bisher meist nur auf Konzerne und größere börsennotierte Unternehmen zu.


Für wen gilt die CSRD?

Die CSRD wird in mehreren Phasen ausgerollt. In den ersten Phasen sind Unternehmen betroffen, die auf Mutterkonzernebene ebene 2 von 3 Kriterien erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeitende
  • Nettoumsatz von mehr als 50 Millionen Euro
  • Umsatz oder Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro.

Die CSRD gilt zudem für nichteuropäische Unternehmen mit Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro innerhalb der EU, oder mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen. Für KMUs ist ein Übergangszeitraum mit “Opt-out” vorgesehen, sie können unter Umständen bis 2028 von der CSRD ausgenommen werden.

Phase 1:
Seit dem 01. Januar 2024 gilt Phase 1. CSRD betrifft alle Unternehmen, die bereits jetzt der CSR-Berichtspflicht oder der NFRD unterliegen. Für das Geschäftsjahr 2024 müssen für diese Unternehmen die CSRD Richtlinien für Berichte umgesetzt werden, die 2025 erscheinen.

Phase 2:
Ab dem 01. Januar 2025 (Berichtsveröffentlichung 2026) gilt die CSRD für größere Unternehmen, die 2 dieser 3 Kriterien erfüllen:

  • mindestens 250 Mitarbeitende
  • Bilanzsummer von mindestens 25 Millionen Euro
  • Nettoumsatzerlös von mindestens 50 Millionen Euro.

Phase 3:
Ab dem 01. Januar 2026 (Berichtsveröffentlichung 2027) gilt die CSRD für kapitalmarktorientierte KMU, kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen, die 2 dieser 4 Kriterien erfüllen:

  • mindestens 50 Mitarbeitende
  • Bilanzsumme von mindestens 5 Millionen Euro
  • Nettoumsatzerlös von mindestens 10 Millionen Euro

Ab 2028 gilt die CSRD dann für alle Unternehmen, die in die anfangs genannten Kriterien fallen. Schätzungsweise sind in der gesamten EU 50.000 Unternehmen betroffen, in Deutschland schätzungsweise 15.000.


Die wesentlichen Neuerungen von CSRD

Was unterscheidet CSRD von den vorherigen Richtlinien und mit welchen Neuerungen müssen Unternehmen jetzt rechnen? Wir haben die 4 wichtigsten Punkte für dich zusammengefasst.

ESRS – das Rahmenwerk für CSRD Berichte
ESRS ist das Rahmenwerk für CSRD Berichte. Die Abkürzung steht für European Sustainability Reporting Standard. Wer also unter die Reglementierungen der CSRD fällt, muss auch die ESRS-Standards anwenden. Für die als wichtig erachteten Themen, basierend auf der Wesentlichkeitsanalyse müssen Unternehmen Informationen veröffentlichen. ESRS ist ein elektronisches Berichtsformat und für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar.

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Einer der Kernpunkte der CSRD ist die doppelte Wesentlichkeit – sie wird genutzt, um für die Unternehmen maßgebliche und bestimmende Themen im Bereich Nachhaltigkeit zu identifizieren. Es gibt zwei Wesentlichkeitsaspekte: Die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens auf Gesellschaft und Umwelt und die Einwirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das eigene Unternehmen. Bisher musste nur berichtet werden, wenn beide Aspekte zutrafen. Mit der CSRD reicht ein Wesentlichkeitsaspekt aus.

Erweiterte, standardisierte Berichtspflicht
Mit CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert und standardisiert. Unternehmen müssen nun umfassendere Informationen liefern und eben auch einheitliche Standards einhalten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) sind allerdings eigene, reduzierte Standards geplant.

Dabei ist vor allem eine Neuerung wichtig: Quantitative Kennzahlen sollen eingesetzt werden, um Messbarkeit und Vergleichbarkeit zu verbessern. Bisher gab es keinen einheitlichen Berichtsstandard für Nachhaltigkeitsbericht. Aus den bisherigen Regelwerken wurden dann eine fundierte Basis geschaffen, die mit dem Rahmenwerk ESRS umgesetzt wird.

Externe Prüfung
Ebenso wie die Finanzberichterstattung soll auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig extern geprüft werden. Dafür werden gerade von der EU-Kommission Prüfstandards festgelegt. Die Prüfungstiefe soll erweitert werden: Schritt 1 ist eine Prüfung mit “limited assurance” – begrenzter Sicherheit. Daraufhin folgt im zweiten Schritt eine Prüfung mit “reasonable Assurance” – hinreichender Sicherheit.

Lagebericht
Nachhaltigkeit soll zukünftig verpflichtend ein Teil des Lageberichts werden. Im Prinzip soll Nachhaltigkeitsberichterstattung den gleichen Stellenwert wie klassisch finanzielle Berichterstattung erhalten.


Mein Unternehmen ist betroffen, was kann ich tun?

Wer von der CSRD betroffen ist oder in der nächsten Zeit betroffen sein wird, und sich schonmal der Berichtspflicht vertraut machen möchte, kann diese Schritte befolgen:

Schritt 1 – Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Zunächst sollte der Status Quo in Sachen Nachhaltigkeit ermittelt werden. Um nicht den Überblick zu verlieren, hilft die sogenannte Wesentlichkeitsanalyse. Kern der Wesentlichkeitsanalyse ist die Wesentlichkeitsmatrix, sie dient der Visualisierung und Priorisierung verschiedener sozialer, umweltbezogener und auch wirtschaftlicher Themen. In der Regel besteht sie aus zwei Achsen: Auf der X-Achse werden Einflüsse und Auswirkungen der Nachhaltigkeit auf Unternehmensseite dargestellt. Auf der Y-Achse werden Einflüsse und Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf die Stakeholder dargestellt. Es lassen sich so schnell Themen ausmachen, die für beide Achsen von großer Wichtigkeit sind. Seit der CSRD sind allerdings alle Faktoren berichtenswert, auch wenn sie nur auf einer Achse Relevanz haben.

Schritt 2 – Mit den ESRS Standards vertraut machen
Auch wer bisher bereits zu einem Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet war, muss seit der CSRD neue Standards kennenlernen: Die ESRS – European Sustainability Reporting Standards – umfassen 10 themenspezifische Standards mit 37 Unterthemen aus den ESG Bereichen (d.h. Die ESRS werden zukünftig auch Bewertungsgrundlage für CSRD.

Schritt 3 – Strategieentwicklung
Die vorherigen Analysen und die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse werden genutzt, um Strategie, Maßnahmen und Ziele zu entwickeln. Bei der Strategie ist es von Vorteil, Mitarbeitende und verschiedene Stakeholder einzubeziehen. Es kann zudem sinnvoll sein, einen eigenen Nachhaltigkeitsbeauftragten zu bestellen – entweder intern oder extern. Ein Nachhaltigkeitsbeauftragter prüft alle Unternehmensbereiche wie Produkte, Lieferketten und Dienstleistungen auf soziale Verantwortung und Umweltfreundlichkeit. Die Bestellung ist keine Pflicht, aber für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts und einer Strategie von großer Hilfe.

Die Nachhaltigkeitsstrategie sollte Teil der Unternehmensstrategie werden. So zahlen Nachhaltigkeitsbestrebungen auch auf die Unternehmensziele ein. Ziele sollten hier vor allem auch quantifizierbar sein.

Schritt 4 – Controlling-System etablieren
Die Umsetzung der Strategie erfordert häufig einen Eingriff in laufende Prozesse und Geschäftsalltag eines Unternehmens. Vorrang haben Themen, die mithilfe der Wesentlichkeitsanalyse als relevant identifiziert worden sind. CSRD-Maßnahmen, Projektpläne, Abläufe, Verantwortlichkeiten, Personal und Budgets werden betroffen sein. Auch an dieser Stelle ist ein Nachhaltigkeitsbeauftragter sehr sinnvoll, weil diese Person alle Vorgänge steuern und koordinieren kann und Verantwortlichkeiten gleich besser geklärt werden können. Zu den quantifizierbaren Zielen, die im letzten Schritt festgelegt wurden, gehört auch das regelmäßige Monitoring.

Schritt 5: CSRD-Reporting
Ein Nachhaltigkeitsbericht muss auch veröffentlicht werden – natürlich CSRD-konform und entsprechend den ESRS-Standards.

Das Veröffentlichen des CSRD-Berichts mag eine Verpflichtung sein, kommt aber dennoch mit einigen Vorteilen. Ein Nachhaltigkeitsbericht sorgt sowohl für mehr Glaubwürdigkeit in Sachen Nachhaltigkeit, als auch für Transparenz und Vergleichbarkeit. Positive Auswirkungen bei Kund:innen, Stakeholdern, zukünftige Bewerber:innen und aktuelle Mitarbeitende, für das gesamte Markenimage und potentielle Wettbewerbsvorteile inklusive.

Schritt 6: Kontinuierliche Überprüfung
Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD werden, wie Geschäftsberichte auch, jedes Jahr veröffentlicht. Nach dem Nachhaltigkeitsbericht ist vor dem Nachhaltigkeitsbericht. Das kommt nicht von ungefähr, denn auch die äußeren Umstände ändern sich rasant: Klimawandel, Forschung, Wirtschaft, gesellschaftliche Entwicklungen und Technologien. Die jährliche Überprüfung ist also nicht nur eine lästige Pflicht, sondern biete Unternehmen auch viele Möglichkeiten proaktiv zu sein und auf den Markt zu reagieren.

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