ALLGEMEINEGESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Nextwork GmbH, Sophienstraße 20, 80333 München
Stand: November 2020
I. Geltungsbereich
Für sämtliche Aufträge und deren Ausführung gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Gültigkeit etwaiger AGB des Kunden ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Nextwork GmbH („Nextwork“) in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die eigenen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Gegenüber als Unternehmer tätigen Kunden gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
II. Vertragsgegenstand
Nextwork erbringt die Dienstleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.
Das Auftragsverhältnis kommt in der Regel zustande, in dem Nextwork ein Angebot unterbreitet und der Kunde das Angebot textlich (schriftlich oder in elektronischer Form) annimmt. Zuvor sind die Angebote freibleibend. Ohne vorheriges Angebot werden Aufträge der Kunden durch Nextwork entweder durch textliche Erklärung oder durch Aufnahme der Tätigkeit angenommen, wobei sich in diesem Fall die Annahme auf den (Teil-)Auftrag, mit dessen Ausführung Nextwork begonnen haben, bezieht.
III. Durchführung der Dienstleistung
Nextwork bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern mit dem Kunden ein darüber hinausgehender bestimmter Erfolg vereinbart wird, hat Nextwork diese Zusage frist- und vereinbarungsgemäß einzuhalten.
Wird Nextwork damit beauftragt, den Kunden bei der Entwicklung und Umsetzung eines zertifizierbaren Management-Systems zu unterstützen (z.B. Gap-Analyse oder Entwicklung ISMS), schuldet Nextwork ein auditfähiges Arbeitsergebnis, mit dem die Grundlage für ein Zertifizierungsaudit geschaffen wird. Ob die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung tatsächlich erteilt, wird nicht zugesichert.
Arbeitsergebnisse sowie Zwischenergebnisse der Tätigkeit legt Nextwork dem Kunden so früh wie sinnvoll und möglich vor, um sie gemeinsam zu besprechen und von den Kunden überprüfen zu lassen. Der Kunde hat abweichende Vorstellungen und Änderungswünsche umgehend nach Prüfung der Ergebnisse mitzuteilen, um ein effektives Arbeiten sowie eine Budgeteinhaltung zu ermöglichen.
Ort der Leistungserbringung ist der Sitz von Nextwork, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Nextwork erbringt die Leistung durch geeignete Mitarbeitende. Ein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeitende besteht nicht. Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitenden von Nextwork nicht weisungsbefugt.
Erkennt Nextwork, dass eine rechtzeitige oder vereinbarungsgemäße Leistungserbringung nicht möglich ist, wird der Kunde hiervon unterrichtet und entsprechende Lösungsvorschläge unterbreitet.
IV. Vergütung, Zahlung, Termine, Leistungsschutz
Der Vergütungsanspruch von Nextwork entsteht – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – grundsätzlich für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen oder Leistungen, die nicht ausdrücklich von der vereinbarten Vergütung umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
Rechnungen von Nextwork sind mit Rechnungseingang sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum dritten Werktag im Leistungsmonat fällig.
Kostenvoranschläge von Nextwork sind unverbindlich. Nextwork wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.
Der Kunde ist berechtigt, Nachweise über von Nextwork abgerechnete Aufwände (Aufwandsnachweise) innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Abrechnung, mit dem der betreffende Aufwand abgerechnet wurde, zu verlangen. Aufwandsnachweise von Nextwork gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Aufwandsnachweises detailliert schriftlich widerspricht und Nextwork im Aufwandsnachweis auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat.
Fixgeschäfte bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung.
Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann Nextwork vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Nextwork ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
Nextwork sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer V. werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich Nextwork das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
V. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann wegen Mängeln oder Schlechtleistungen nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln bzw. Schlechtleistungen zustehen. Wegen sonstiger Mängel- oder Schlechtleistungsansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels bzw. der Schlechtleistung verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer XII.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangel- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
VI. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
Die Vertragspartner benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und Nextwork erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen.
Der Kunde ist verpflichtet, Nextwork soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheits- oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von Nextwork zur Verfügung steht.
Soweit Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, stellt der Kunde auf Wunsch von Nextwork unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte Ansprechpartner die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Nextwork darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
VII. Nutzungsrechte
An den Dienstleistungsergebnissen, die Nextwork im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Kunden übergeben hat, wird dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei Nextwork.
Nextwork kann dem Kunden eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Nextwork hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Entzug rechtfertigen, kann Nextwork die Rechte auch ohne Fristsetzung entziehen. Der Kunde hat Nextwork die Einstellung der Nutzung nach einem Entzug der Nutzungsrechte schriftlich zu bestätigen. Nextwork wird dem Kunden die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße gegen die Rechte von Nextwork mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.
VIII. Laufzeit
Vorbehaltlich einer etwaigen abweichenden Vereinbarung kann ein auf unbestimmte Dauer geschlossener Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
VX. Störungen bei der Leistungserbringung
Wenn eine Ursache, die Nextwork nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Die Vertragspartner haben einander über die Ursache einer in ihrem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat Nextwork dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist Nextwork berechtigt, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann Nextwork auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von Nextwork vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von Nextwork innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde gegenüber Nextwork Nutzungsersatz zu leisten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
X. Sachmängel und Aufwendungsersatz
Nextwork leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von Nextwork von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer XII. ergänzend.
Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben unberührt.
Nextwork kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit (i) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder (ii) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder (iii) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffern VI.2., VII.4. und XI.2.) anfällt.
XI. Rechtsmängel
Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet Nextwork nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. Nextwork haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer X.1. Satz 1 gilt entsprechend.
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Nextwork seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Nextwork. Nextwork und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Nextwork angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
Werden durch eine Leistung von Nextwork Rechte Dritter verletzt, wird Nextwork nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder (ii) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder (iii) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Nextwork keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer X.2. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer XII. ergänzend, für zusätzlichen Aufwand von Nextwork gilt Ziffer X.3. entsprechend.
XII. Allgemeine Haftung von Nextwork
Nextwork haftet dem Kunden stets für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Nextwork, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
Nextwork haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Aus einer Garantieerklärung haftet Nextwork nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer XII.2.
Für die Beauftragung Dritter im Namen des Kunden übernimmt Nextwork gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Nextwork kein Auswahlverschulden trifft und der Dritte nicht ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe von Nextwork anzusehen ist.
Bei Verlust von Daten haftet die Nextwork nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Nextwork tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung gemäß den nach Art der Daten angemessenen Sorgfaltspflichten durchgeführt hat.
Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen die Nextwork gelten Ziffern XII.1 bis XII.4 entsprechend. Ziffern IX.4. bleibt unberührt
XIII. Datenschutz
Der Kunde wird mit Nextwork für einen möglichen Zugriff auf personenbezogene Daten erforderliche Vereinbarungen abschließen und dabei auch die besonderen Voraussetzungen für eine Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28 DSGVO) beachten.
IVX. Sonstiges
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht.
Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Nextwork. Nextwork kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke eine Regelung treten, die dem, was die Parteien gewollt haben, wirtschaftlich am nächsten kommt.