In der DSGVO ist ein Grundsatz zur Speicherbegrenzung verankert (Art. 5 DSGVO). Grundsätzlich bedeutet das, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Im Rahmen der Beroffenenrechte in Art. 17 DSGVO ist eine konkrete Liste von Gründen enthalten, die den Verantwortlichen dazu verpflichten, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen.