CSRD – Wer ist betroffen?

Die CSRD soll dabei helfen, Nachhaltigkeitsbestrebungen voranzutreiben und in Organisationen innerhalb der EU zu standardisieren. In vielen Unternehmen löst es allerdings Unruhe aus: Es mangelt an Ressourcen, zeitlich und personell, um sich in das komplexe Regelwerk einzuarbeiten und wie sie die nötigen Nachhaltigkeitsdaten beschaffen sollen. Vielen Unternehmen ist unklar, was auf sie zukommt und wie sie den vielen Anforderungen gerecht werden können. Wir bringen etwas Licht ins Dunkle und klären darüber auf, wer von der CSRD betroffen ist und wie die Umsetzung aussehen kann.

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Was ist die CSRD?

CSRD ist die Abkürzung für Corporate Sustainability Reporting Directive. Die Regulierung legt fest, welche Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und Aspekte und welche Form Teil dieser Berichterstattung sind. Die CSRD wird seit 2024 schrittweise eingeführt und löst ältere Richtlinien wie die CSR-Berichtspflicht und die NFRD, die seit 2014 gelten, ab.


Wer ist von der CSRD betroffen?

Seit 2024 gilt die CSRD für alle Unternehmen, die bereits der CSR-Berichtspflicht oder der NRFD unterliegen. Ab 2025 wird sie schrittweise auf weitere Unternehmen ausgeweitet. Die Staffelung soll Unternehmen Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen. KMU können einen unter Umständen bis 2028 von der CSRD ausgenommen werden.


Welche Fristen gelten für die Umsetzung der CSRD?

Die Fristen für die Umsetzung der CSRD sind gestaffelt, abhängig von der Art der Unternehmen und deren bisheriger Berichtspflicht. Im Folgenden listen wir die wichtigsten Fristen auf:

Phase 1: Seit dem 01. Januar 2024 gilt Phase 1. Die CSRD betrifft alle Unternehmen, die bereits jetzt der CSR-Berichtspflicht oder der NFRD unterliegen. Für das Geschäftsjahr 2024 müssen für diese Unternehmen die CSRD Richtlinien für Berichte umgesetzt werden, die 2025 erscheinen.

Phase 2: Ab dem 01. Januar 2025 (Berichtsveröffentlichung 2026) gilt die CSRD für größere Unternehmen, die 2 dieser 3 Kriterien erfüllen:

  • mindestens 250 Mitarbeitende
  • Bilanzsummer von mindestens 20 Millionen Euro
  • Nettoumsatzerlös von mindestens 40 Millionen Euro.

Phase 3: Ab dem 01. Januar 2026 (Berichtsveröffentlichung 2027) gilt die CSRD für börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Phase 4: Ab 2028 gilt die CSRD dann für alle Unternehmen, die in die anfangs genannten Kriterien fallen. Schätzungsweise sind in der gesamten EU 50.000 Unternehmen betroffen, in Deutschland schätzungsweise 15.000.


01.01.2024


Unternehmen, die bereits jetzt einen CSR- oder nicht-finanziellen Bericht erstellen müssen, sind ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, verpflichtet, den erweiterten Nachhaltigkeitsbericht gemäß der neuen CSRD zu erstellen.

01.01.2025


Für Geschäftsjahre ab 01.01.2025 müssen alle großen Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die bisher nicht berichtspflichtig waren, erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen – unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind.

01.01.2026


Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (mit Ausnahme von kapitalmarktorientierten Kleinstunternehmen) sind für Geschäftsjahre, die am 01.01.2026 oder später beginnen, berichtspflichtig. Kapitalmarktorientierte KMU haben die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen die Berichterstattung bis 2028 aufzuschieben („opt-out“).

01.01.2028


Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, müssen auch bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, die große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat haben, ihren Nachhaltigkeitsberichtspflichten nachkommen.


CSRD für KMU: was kommt auf kleinere und mittlere Unternehmen zu?

Selbst kleinere und mittlere Unternehmen, denen Nachhaltigkeit ein strategisches Anliegen ist, schauen nicht unbesorgt auf die gestiegenen Anforderungen durch die CSRD.

Oft fehlt es an Ressourcen, um sich in die anspruchsvollen Regularien einzuarbeiten und viele Quellen beziehen sich bisher nur auf die Anforderungen für große Unternehmen und Konzerne. Aber müssen KMU den gleichen Anforderungen gerecht werden?
Das EFRAG SRB – Sustainability Reporting Board – ist das Gremium für Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der European Financial Reporting Advisory Group. Das Gremium hat eigene Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU ausgearbeitet, die ESRS LSME, und auch freiwillig anwendbare Standards, die VSME. Beide Entwürfe sind Anfang 2024 veröffentlicht worden, wurden aber bisher von der EU noch nicht verabschiedet. Die genauen Details für KMU Berichtsstandards sind also noch nicht bekannt. Sowohl LSME und VSME verfügen über einen modularen Aufbau. In 5 Abschnitten wird die Berichterstattung über Umwelt, Soziales und Governance erfolgen. Orientierung schaffen die ESRS, die im Folgenden erläutert werden.


Worüber Unternehmen berichten müssen

Die Inhalte der CSRD Berichte sind für verpflichtete Unternehmen in den ESRS (European Sustainbility Reporting Standard) festgelegt. Neben den berichtsübergreifenden Standards werden die Kategorien Umwelt, Soziales und Governance abgedeckt. Detaillierte Informationen über die ESRS findest du im passenden Glossar Artikel.

Bereichsübergreifend

  • Allgemeine Anforderungen (Code ESRS 1)
  • Allgemeine Angaben (Code ESRS 2)

Umwelt

  • Klimawandel (Code ESRS E1)
  • Umweltverschmutzung (Code ESRS E2)
  • Wasser- und Meeresressourcen (Code ESRS E3)
  • Biodiversität und Ökosysteme (Code ESRS E4)
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Code ESRS E5)

Soziales

  • Eigene Belegschaft (Code ESRS S1)
  • Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (Code ESRS S2)
  • Betroffene Gemeinschaften (Code ESRS S3)
  • Verbraucher und Endnutzer (Code ESRS S4)

Governance

  • Unternehmenspolitik (Code ESRS G1)

Die optimale Vorbereitung:

Wer von der CSRD betroffen ist oder in der nächsten Zeit betroffen sein wird, und sich schonmal der Berichtspflicht vertraut machen möchte, kann diese Schritte befolgen:

  • Schritt 1: Betroffenheit feststellen
    Zunächst gilt es zu ermitteln, ob das eigene Unternehmen jetzt oder in Zukunft unter die CSRD fällt und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist.
  • Schritt 2: Berichterstattungs-Ebene ermitteln
    Kläre, auf welcher Unternehmensebene ihr berichten müsst. Halte bei Unklarheiten Rücksprache mit eurem Wirtschaftsprüfer.
  • Schritt 3: Verantwortlichkeiten festlegen
  • Finde Ressourcen innerhalb deines Teams oder außerhalb, die sich dem Thema annehmen, es ownen und vorantreiben. Es kann zudem sinnvoll sein, einen eigenen Nachhaltigkeitsbeauftragten zu bestellen – entweder intern oder extern. Ein Nachhaltigkeitsbeauftragter prüft alle Unternehmensbereiche wie Produkte, Lieferketten und Dienstleistungen auf soziale Verantwortung und Umweltfreundlichkeit
  • Schritt 4: Mit den ESRS Standards vertraut machen
    Mach dich mit den ESRS – European Sustainability Reporting Standards vertraut. Sie umfassen 10 themenspezifische Standards mit 37 Unterthemen aus den ESG Bereichen.
  • Schritt 5: Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
    Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist laut der CSRD Pflicht, um die wesentlichen Themen zu identifizieren, über die das Unternehmen berichten muss. Außerdem hilft sie beim Ermitteln des Status Quo in Sachen Nachhaltigkeit und visualisiert die Priorisierung verschiedener sozialer, umweltbezogener und auch wirtschaftlicher Themen. Details findest du in unserem Beitrag zur Wesentlichkeitsanalyse.
  • Schritt 6: Strategieentwicklung
    Die vorherigen Analysen und die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse werden genutzt, um Strategie, Maßnahmen und Ziele zu entwickeln. Bei der Strategie ist es von Vorteil, Mitarbeitende und verschiedene Stakeholder einzubeziehen. Die Nachhaltigkeitsstrategie sollte Teil der Unternehmensstrategie werden. So zahlen Nachhaltigkeitsbestrebungen auch auf die Unternehmensziele ein. Ziele sollten hier vor allem auch quantifizierbar sein.
  • Schritt 7: Controlling-System etablieren
    Die Umsetzung der Strategie erfordert häufig einen Eingriff in laufende Prozesse und Geschäftsalltag eines Unternehmens. Vorrang haben Themen, die mithilfe der Wesentlichkeitsanalyse als relevant identifiziert worden sind. CSRD-Maßnahmen, Projektpläne, Abläufe, Verantwortlichkeiten, Personal und Budgets werden betroffen sein. Zu den quantifizierbaren Zielen, die im letzten Schritt festgelegt wurden, gehört auch das regelmäßige Monitoring.
  • Schritt 8: Wesentliche Datenpunkte beantworten
    Nach der Strategieentwicklung und dem Aufbau eines Controlling-Systems müssen die wesentlichen ESRS-Datenpunkte identifiziert und beantwortet werden. Diese Datenpunkte geben Auskunft über die ESG-Bereiche, die im Rahmen der CSRD-Berichtspflicht abgedeckt werden müssen. Eine vollständige und präzise Beantwortung dieser Datenpunkte ist entscheidend für die Erstellung eines aussagekräftigen und konformen Nachhaltigkeitsberichts.
  • Schritt 9: CSRD-Reporting
    Ein Nachhaltigkeitsbericht muss auch veröffentlicht werden – natürlich CSRD-konform und entsprechend den ESRS-Standards. Das Veröffentlichen des CSRD-Berichts mag eine Verpflichtung sein, kommt aber dennoch mit einigen Vorteilen. Ein Nachhaltigkeitsbericht sorgt sowohl für mehr Glaubwürdigkeit in Sachen Nachhaltigkeit als auch für Transparenz und Vergleichbarkeit.
  • Schritt 10: Kontinuierliche Überprüfung
    Nach dem Nachhaltigkeitsbericht ist vor dem Nachhaltigkeitsbericht. Das kommt nicht von ungefähr, denn auch die äußeren Umstände ändern sich rasant: Klimawandel, Forschung, Wirtschaft, gesellschaftliche Entwicklungen und Technologien. Die jährliche Überprüfung ist also nicht nur eine lästige Pflicht, sondern biete Unternehmen auch viele Möglichkeiten proaktiv zu sein und auf den Markt zu reagieren.

Checkliste zur CSRD

Du möchtest sichergehen, dass ihr beim Erstellen eines Nachhaltigkeitsberichtes nach der CSRD alle Anforderungen im Blick habt? Fülle jetzt unsere übersichtliche CSRD-Checkliste aus und finde heraus, wie gut ihr als Unternehmen auf die CSRD vorbereitet seid.

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So können sich Unternehmen Unterstützung suchen

Das Finden von Ressourcen und Einarbeiten in die komplexen Regulationen der CSRD ist für Unternehmen eine Herausforderung. Sogar für solche, die bisher unter die CSR gefallen sind, denn einiges hat sich geändert.

Der effizienteste Weg ist das Bestellen eines Nachhaltigkeitsbeauftragten, entweder intern oder extern. Außerdem haben sich einige Beratungsunternehmen auf die Unterstützung von Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung spezialisiert. So kannst du sichergehen, dass du den Anforderungen gerecht wirst und die effizientesten Prozesse für dein Unternehmen ausloten. Wir bei Nextwork haben uns auf die Umsetzung der CSRD für KMU spezialisiert. Zudem supporten wir Unternehmen als externe Nachhaltigkeitsbeauftragte oder bei Nachhaltigkeitszertifizierungen wie B Corp, EcoVadis oder dem S-Rating. Wir betreuen 50-100 Projekte zu Nachhaltigkeit und Informationssicherheit im Jahr und sind selbst eine B Corp und haben eine EcoVadis Zertifizierung in Platin.


Was kostet CSRD?

Die Kosten für die CSRD variieren stark nach Unternehmensgröße, Branche und Status Quo des Nachhaltigkeitssystems.

Auch verschiedene Lösungsansätze sorgen für verschiedene Kosten: Ein interner Nachhaltigkeitsbeauftragter muss eingestellt oder von einer anderen Position abgezogen werden, der Einsatz von Software für den Nachhaltigkeitsbericht oder Kosten für Beratung oder einen externen Nachhaltigkeitsbeauftragten. Nextwork empfiehlt die Zusammenarbeit für die CSRD im Rahmen der Beauftragung als externen Nachhaltigkeitsbeauftragten. Ein wirksames Nachhaltigkeitsmanagement nach CSRD lässt sich nur langfristig umsetzen. Die Kosten variieren – je nach Größe des Unternehmens und Umfang der benötigten Beratung. Die detaillierten Kosten findest du auf unserer Seite Nachhaltigkeitbeauftragte. Für eine individuelle Einschätzung zu den Kosten melde dich gern bei uns für ein kostenfreies Erstgespräch.

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