Die CSRD Berichtspflicht – wann gilt sie und für wen?

Nachhaltigkeit gewinnt immer mehr an Bedeutung – seitens Geschäftspartner:innen, Investor:innen, Kund:innen aber auch Mitarbeitenden. Insgesamt sind die Anforderungen an Unternehmen in Sachen Nachhaltigkeit die letzten Jahre enorm gestiegen und das von allen Seiten: Gesellschaft, Wirtschaft und auch der Gesetzgebung.

Wer sich mit dem Thema auseinandersetzt, stolpert immer wieder über Begriffe wie Nachhaltigkeitsbericht und die CSRD Berichtspflicht – doch was bedeutet das für Unternehmen und wann und unter welchen Bedingungen ist ein Nachhaltigkeitsbericht verpflichtend?

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Was ist die CSRD Berichtspflicht?

CSRD ist die Abkürzung für Corporate Sustainability Reporting Directive, auf Deutsch: die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.

Hier wird festgelegt, welche Unternehmen und Organisationen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und wie dieser Bericht auszusehen hat.

Zugrunde liegt die Bestrebung, die nichtfinanzielle Berichterstattung an die Finanzberichterstattung anzupassen. So kann die Transparenz zu verschiedenen Themen wie Umweltschutz, aber auch Arbeitnehmerbelange wie Arbeitsschutz, Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption erhöht werden. Auf lange Sicht möchte die EU Finanzströme Richtung Nachhaltigkeit lenken. Die CSRD wird seit 2024 schrittweise eingeführt und löst ältere Richtlinien wie CSR und NFRD, die seit 2014 gelten, ab.


Was ist der Unterschied zwischen der CSRD Berichtspflicht und Nachhaltigkeitsbericht?

Wer sich mit den Themen Nachhaltigkeitsbericht und CSRD Berichtspflicht auseinandersetzt, wird häufig über eine klare Abgrenzung stolpern. Auf einen genaueren Blick hin lassen sich beide allerdings nicht synonym verwenden.

Ein Nachhaltigkeitsbericht ist ein weit gefasster Begriff, sowohl inhaltlich als auch in der Umsetzung. In seiner Form kann der Nachhaltigkeitsbericht komplett frei sein, oder sich an verschiedenen Standards orientieren: Beispielsweise Global Reporting Initiative (GRI) oder dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK).

CSRD hingegen ist eine verbindliche und standardisierte Form der Berichterstattung, die für einige, meist größere Unternehmen verpflichtend ist. Unternehmen, die (noch) nicht unter die CSRD fallen, finden in allgemeinen Nachhaltigkeitsberichten meist mehr Flexibilität. Die EU ist bestrebt, dass sich die CSRD Berichtspflicht in Zukunft durchsetzt.


Für wen gilt die CSRD Berichtspflicht?

Ab dem 01.01.2024 gilt die neue Vorgabe CSRD”. Die Ausrollung ist in drei Stufen vorgesehen:

Ab dem 01. Januar 2024 gilt sie für Unternehmen, die bisher der CSR-Berichtspflicht unterliegen.

Ab dem 01. Januar 2025 für größere Unternehmen, die 2 dieser 3 Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme von mind. 20 Millionen €
  • Nettoumsatzerlös von mind. 40 Millionen €
  • mindestens 250 Mitarbeitende

Ab dem 01. Januar 2026 für börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen:

Für KMUs ist ein Übergangszeitraum mit “Opt-out” vorgesehen, sie können unter Umständen bis 2028 von der CSRD ausgenommen werden.


Welche Neuerungen bringt CSRD und was müssen Unternehmen jetzt beachten?

Ziel: Die CSRD löst die Non-Financial Reporting Directive, die sogenannte CSR-Richtlinie, von 2014 ab. Ziel ist es, transparente Kommunikation und Informationen über Nachhaltigkeit von Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig aber auch Finanzströme in Richtung nachhaltiges Wirtschaften zu lenken, diese zu fördern und weiter wettbewerbsfähig zu machen.

Doppelte Wesentlichkeit: Im CSRD ist die sogenannte doppelte Wesentlichkeit verankert. Unternehmen sind so verpflichtet, über die Auswirkungen ihres Geschäfts auf Gesellschaft und Umwelt und gleichzeitig auch über die Auswirkungen in Sachen Nachhaltigkeit auf das eigene Unternehmen zu berichten. Bisher musste nur berichtet werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.

Erweiterte, standardisierte Berichtspflicht: Bisher war keine bestimmte Berichtsform vorgeschrieben, das ändert sich mit CSRD. Es wird zukünftig das Einhalten von Berichtsstandards der EU-Nachhaltigkeitsstandards gefordert. Die ersten Richtlinien sind bereits in der Entwicklung, für kleine Unternehmen und KMUs soll es eigene Standards geben. Außerdem sollen auch Messbarkeit und Vergleichbarkeit durch eine stärke Quantifizierung von Kennziffern verbessert werden.

Berichtsformat: Seit dem 01. Januar 2020 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Rechnungsunterlagen in einem einheitlichen, elektronischen Berichtsformat bereitzustellen: dem “European Single Electronic Format” ESEF. Es ist für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar. Im Rahmen von CSRD soll diese Anforderung auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten.

Externe Prüfung: Ebenso wie die Finanzberichterstattung soll auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig extern geprüft werden. Dafür werden gerade von der EU-Kommission Prüfstandards festgelegt. Die Prüfungstiefe soll erweitert werden: Schritt 1 ist eine Prüfung mit “limited assurance” – begrenzter Sicherheit. Daraufhin folgt im zweiten Schritt eine Prüfung mit “reasonable Assurance” – hinreichender Sicherheit.

Lagebericht: Nachhaltigkeit soll zukünftig verpflichtend ein Teil des Lageberichts werden. Im Prinzip soll Nachhaltigkeitsberichterstattung den gleichen Stellenwert wie klassisch finanzielle Berichterstattung erhalten.

Checkliste zur CSRD

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Wie können Unternehmen die CSRD Pflicht umsetzen?

Schritt 1 – Durchführung einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse
Bevor es zur Ausarbeitung einer individuellen CSRD-Strategie kommen kann, sollte ein genauer Blick auf den Status Quo in Sachen Nachhaltigkeit geworfen werden. Dabei können Unternehmen schnell den Überblick verlieren. Eine wirksame Methode für Unternehmen in diesem Zusammenhang ist die Wesentlichkeitsanalyse. Mit ihrer Hilfe werden alle relevanten sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte ausfindig gemacht, um dann die Nachhaltigkeitsaktivitäten dahingehend zu steuern. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse betrachtet dabei zwei Perspektiven: Einmal ermitteln Unternehmen die Auswirkungen (ob positiv oder negativ) ihrer Handlungen auf verschiedene Nachhaltigkeitsbereiche. Auf der anderen Seite wird beurteilt, welche Auswirkungen ein Nachhaltigkeitsaspekt auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens hat. Beide Perspektiven werden für die Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsbereiches beurteilt, ein Nachhaltigkeitsfaktor ist aber schon berichtspflichtig, wenn nur eine der beiden Perspektiven zutrifft.

Viele Unternehmen setzen bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsanalyse und auch beim Erstellen eines Nachhaltigkeitsberichts auf externe Dienstleister und Berater zur Unterstützung. Auch die Ernennung eines (externen) Nachhaltigkeitsbeauftragten kann zur effizienten Darstellung eines Berichtes beitragen.

Schritt 2 – Kennenlernen der ESRS Standards
Im Zuge der neuen CSRD wurden auch neue Berichtsstandards entwickelt, die ESRS: European Sustainability Reporting Standards. Insgesamt handelt es sich um 10 themenspezifische Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Die doppelte Wesentlichkeit wird auch hier als wichtiger Grundlage für die Standards betrachtet. Die Bewertung eines Unternehmens wird anhand dieses Kriterienkatalogs erfolgen.

Schritt 3 –  Strategieentwicklung mit Maßnahmen und Zielen
Der nächste Schritt ist die Entwicklung einer Strategie: Dafür genutzt werden Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse und der bisherigen Auswertungen zum bestehenden und geplanten Engagement. Am erfolgreichsten sind Unternehmen, die Mitarbeitende und andere Stakeholder aktiv einbinden – so lässt sich auch gewährleisten, dass Nachhaltigkeit im Arbeitsalltag ankommt. Das funktioniert sowohl über Umfragen, als auch über das Gründen von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen.

Nachhaltigkeit sollte ein fester Bestandteil der Unternehmensstrategie sein und nicht von ihr losgelöst betrachtet werden. Sämtliche Bestrebungen sollten auch auf die Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens einzahlen. Deswegen ist es wichtig, Ziele so festzusetzen, dass sie auch mithilfe von Kennzahlen messbar und überprüfbar sind.

Schritt 4 – Erhebung von Daten und Etablierung eines Controlling-Systems
Prozesse müssen geplant werden, um CSRD-Maßnahmen erfolgreich umsetzen zu können. Auch hier haben die vorher als wesentlich identifizierten Themen Vorrang.  Dazu müssen Faktoren wie Projektpläne, Ziele, Meilensteine, Verantwortlichkeiten, Personal und Budgets festgesteckt werden. Sie müssen auch konsequent im Arbeitsalltag umgesetzt werden. Dabei kann es helfen, sie mit Key Performance Indicators (KPIs) zu überprüfen und zu schauen, auf welche Ziele sie einzahlen. Auch das regelmäßige Monitoring dieser KPIs gehört dazu.

Schritt 5 –  Tatsächliches Reporting über die wesentlichen Themen
Gesellschaft und auch die Politik fordern zunehmend von Unternehmen, ihr Handeln offenzulegen. Auch wer noch nicht zu einem Bericht verpflichtet ist, kann davon profitieren. Denn die eigenen Fortschritte und das Entwicklungspotential im Bereich Nachhaltigkeit offenzulegen hat einige Vorteile: Glaubwürdigkeit und Vertrauen gegenüber Markteilnehmenden und Kund:innen steigern, Attraktivität für die eigenen und zukünftigen Mitarbeitenden erhöhen und ein guter CSRD Bericht kann sich als echter Wettbewerbsvorteil entpuppen.
Während bisher die Form der CSR-Berichterstattung nicht vorgeschrieben war, ändert sich das mit CSRD: die ESRS Standards werden in Zukunft unerlässlich beim Erstellen eines Nachhaltigkeitsberichts.

Schritt 6 – Kontinuierliche Überprüfung
Ein CSRD-Bericht ist keine einmalige Angelegenheit. Äußere Umstände wie Klimawandel oder gesellschaftliche Fokusthemen, der Markt und Wettbewerb, die Wirtschaft, Technologien – alle diese Faktoren verändern sich in nahezu rasantem Tempo. Das hat auch Auswirkungen auf wesentliche Themen eines Unternehmens in Sachen Nachhaltigkeit. Es ist daher wichtig, jedes Jahr wesentliche Themen, KPIs, Ziele und Maßnahmen zu überprüfen un